Soweit ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23.07.2004 nichtig ist, hat der Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer keinen Rückzahlungsanspruch wegen ungerechtfertigten Bereicherung (Fortführung von BGH, Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13, IBR 2014, 327, BGHZ 201, 1).