Werkvertragsrecht findet regelmäßig Anwendung, sofern eine Wohnungseigentumsanlage neu errichtet und eine Wohnung erst nach vollständiger Fertigstellung veräußert wird.
Dasselbe gilt für Sanierungsmaßnahmen. Soweit die Sanierung sich nicht ausschließlich auf das Sondereigentum erstreckt und einen erheblichen Umfang einnimmt, gilt für die Sanierungsmaßnahme, als auch die sog. Altsubstanz das Werkvertragsrecht umfassend (IBRRS 2022, 1969; BGB §§ 633, 634 Abs. 1 Nr. 2, 637 Abs. 3; OLG München, Beschluss vom 22.04.2020 – 28 U 6408/19 Bau; vorhergehend:
OLG München, Beschluss vom 16.03.2020 – 28 U 6408/19 Bau
LG München I, 17.10.2019 – 11 O 16697/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 09.02.2022 – VII ZR 76/20 (Vergleich)