Ist eine Wohnung aufgrund des Einbaus eines Fahrstuhls besser, schneller, oder barrierefrei, zu erreichen, liegt ein Gebrauchsvorteil unabhängig von dem Verhalten des jeweiligen Nutzers vor (IBRRS 2018, 1965; BGB §§ 555b, 559 Abs. 1, 2; EnEV § 10; LG Berlin, Beschluss vom 09.10.2017 – 64 S 73/17).