Die aus der Verurteilung zur Herausgabe eines Grundstücks folgende Beschwer bemisst sich im Ausgangspunkt nach dem Nutzungsentgelt und nicht nach dem Verkehrswert des Grundstücks.
Dies gilt selbst dann, wenn das zwischen den Parteien vereinbarte Nutzungsverhältnis unentgeltlich war. Insoweit ist der Streitwert nach freiem Ermessen zu bestimmen (IBRRS 2018, 1973; EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO §§ 6, 8; BGH, Beschluss vom 12.04.2018 – V ZR 230/17; vorhergehend: OLG Brandenburg, 25.07.2017 – 3 U 5/17).