Für Forderungen aus Bereicherungsrecht, Geschäftsführung ohne Auftrag, oder § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B, hat ein Unternehmer aus § 648a BGB keinen Anspruch auf Sicherheit, weil in diesen Fällen eine auftragslose Leistung vorliegt, die einen Anspruch auf eine vertragliche Vergütung, oder deren Surrogat, nicht begründet.
Eine ursprünglich vertraglich nicht geschuldete, aber nachträglich anerkannte, Leistung führt gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B zu einem nach § 648a BGB zu sichernden vertraglichen Vergütungsanspruch.
Im Rechtsstreit auf eine Sicherheit nach § 648a BGB genügt für die Vergütungshöhe ein schlüssiger Vortrag (Anschluss an BGH, IBR 2014, 345), während der Unternehmer auf das Bestreiten des Bestellers den vertraglichen Anspruchsgrund beweisen muss (BGB § 648a; VOB/B § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1, 2; IBRRS 2017, 2999; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2017 – 10 U 122/16; vorhergehend: LG Stuttgart, 14.09.2016 – 10 O 476/15).