Bei Substanzbeschädigung der Mietsache wird in Literatur und Rechtsprechung teilweise ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB angenommen.
Allerdings geht die wohl überwiegende Auffassung auch bei Beschädigungen der Mietsache von einem Schadensersatzanspruch gem. §§ 280, 281 BGB aus. Daher ist vor der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs der Mieter zunächst unter Fristsetzung zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes aufzufordern ist. (IBRRS 2018, 3154; BGB §§ 280, 281, 546, 823 Abs. 1; LG Fulda, Urteil vom 07.07.2018 – 1 S 34/17 (nicht rechtskräftig); vorhergehend: AG Fulda, 29.03.2017 – 31 C 54/16).