Die vorformulierte Klausel eines Bauvertrags, nach der die Gewährleistungsfrist der Bauleistungen für die komplette Außenhaut des Gebäudes zehn Jahren ab Abnahme beträgt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam (IBRRS 2018, 3044; BGB §§ 305, 307, 633, 634, 634a; Abgrenzung zu BGH, IBR 1996, 315, und OLG Köln, IBR 2016, 639, LG Bonn, Urteil vom 14.03.2018 – 13 O 223/16).