Der Bedenkenhinweis hinsichtlich einer unzureichenden Vorunternehmerleistung hat grundsätzlich zur rechten Zeit, in der gebotenen Form, der gebotenen Klarheit und gegenüber dem richtigen Adressaten zu erfolgen, damit der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Nichtbefolgung klar zu erkennen.
Wird ein PVC- Design- Bodenbelag beim Ausbau einer repräsentativen Arztpraxis zwar technisch mangelfrei verlegt, neigt dies aber bei hoher Belastung durch rollbares Praxismobiliar zu optisch stark störenden Dellen und Eindrücken, entspricht dies nicht nur nicht der berechtigten Funktionalitätserwartung, sondern stellt insbesondere eine Abweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien und damit einen Mangel dar ( IBRRS 2018, 3890; BGB §§ 242, 633, 635; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 1, 3; OLG Hamburg, Urteil vom 28.09.2018 – 11 U 128/17; vorhergehend: LG Hamburg, 24.04.2017 – 325 O 153/13).