Bauherr muss Standsicherheit nachweisen  0

Für das Verfahren vor Errichtung einer baulichen Anlage besteht eine Beweislastverteilung dahingehend, dass
der Bauherr, bzw. der Grundstückseigentümer, nicht aber die Bauaufsichtsbehörde nachweisen muss, dass eine bauliche Anlage standsicher ist.

Dies gilt grundsätzlich auch für den weiteren Bestand einer baulichen Anlage. Bestehen insoweit begründete Zweifel, hat der Verantwortliche nachzuweisen, dass die bauliche Anlage noch dauerhaft standsicher ist. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls, wenn der Bestandsschutz des Gebäudes entfallen ist, weil ein baufälliges Gebäude eine funktionsentsprechende Nutzung nicht mehr zulässt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, IBR 2016, 182; IBRRS 2019, 0070; BauO-SA § 12 Abs. 1; BauVorlVO-SA § 14 Abs. 2 Satz 1 OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.11.2018 – 2 M 56/18).

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