Stellt der Versammlungsleiter einer Eigentümerversammlung fälschlicherweise einen unwirksamen Beschluss fest, so hat diese Feststellung des Versammlungsleiters konstitutive Wirkung. Dies hat zur Folge, dass der Eigentümerbeschluss mit dem festgestellten Inhalt wirksam ist, solange dieser nicht aufgrund fristgerechter Anfechtung für unwirksam erklärt worden ist.
Im Hinblick auf die Geltung von Beschlüssen für Sondernachfolger sind im Rahmen der Auslegung nur solche Umstände berücksichtigungsfähig, die für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind und die sich insbesondere aus der Versammlungsniederschrift ergeben (IBRRS 2019, 2333; WEG § 23 Abs. 4 Satz 2, § 24 Abs. 6, § 46 Abs. 1, AG Itzehoe, Urteil vom 08.02.2019 – 97 C 12/18).