Die Vereinbarung einer Festvergütung ist nicht mit der Vereinbarung einer Pauschalvergütung identisch. Eine Festvergütung kann auch bedeuten, dass selbst bei unerwarteten Preissteigerungen an die vereinbarten Einheitspreise eine Bindung des Auftragnehmers gegeben ist.
Rechnet der Auftragnehmer seine Leistung nach Einheitspreisen ab, muss dieser die Vereinbarung einer Abrechnung nach Einheitspreisen darlegen und beweisen, sofern sich der Auftraggeber auf die Vereinbarung einer geringeren Pauschalvergütung beruft.
Der Auftraggeber kann dann einen Anspruch auf Rechnungserteilung gegen den leistenden Auftragnehmer haben, wenn keinerlei ernsthaften Zweifel bestehen, dass die Leistung umsatzsteuerpflichtig unterliegt.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine eigenen Leistungen und Kompetenzen im Rahmen des Wettbewerbs werblich hervorzuheben. Daher kann es diesem grundsätzlich nicht untersagt werden, auf wahrheitsgemäße Weise auf Leistungen hinzuweisen, die er in der Vergangenheit im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit erbracht hat (IBRRS 2021, 1124; BGB §§ 631, 632, 823, 1004; UStG § 14 Abs. 2; VOB/B § 2 Abs. 3, 7; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2021 – 12 U 114/19; vorhergehend: LG Frankfurt/Oder, 20.06.2018 – 31 O 27/17).