Eine Hauswand mit Flecken ist mangelhaft  0

Eine fleckige Hauswand ist mangelhaft. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung technisch so ausgeführt wurde, wie es die Parteien vertraglich vereinbart hatten.

Ist die (optische) Funktionstauglichkeit der beauftragten Leistung mit der vereinbarten Ausführungsart nicht erzielbar, haftet der Auftragnehmer nur dann nicht für die fehlende Funktionstauglichkeit, wenn er den Auftraggeber auf die Bedenken gegen die vereinbarte Ausführungsart hingewiesen hat und dieser gleichwohl auf der vorgesehenen Ausführungsart beharrt (IBRRS 2020, 2124; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1, §§ 634634a637 Abs. 3: VOB/B § 4 Abs. 3; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.05.2019 – 21 U 64/18; vorhergehend: OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.03.2019 – 21 U 64/18; LG Wiesbaden, 28.09.2018 – 5 O 208/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 25.03.2020 – VII ZR 113/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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