Beim Bau eines Schwimmbads ist die Verbundabdichtung architektenseits zu planen  0

Wird der Architekt mit der Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung eines Hallenbads beauftragt, haben seine Ausführungszeichnungen Vorgaben zu einer Verbundabdichtung unter den Fliesen der Fußböden vorzusehen.

Wegen eines Fehlers des bauaufsichtsführenden Architekten kann der planende Architekt kein Mitverschulden des Bauherrn geltend machen.

Geht der Auftraggeber trotz entsprechender Hinweise möglichen Gefährdungen nicht nach, liegt ein Eigenverschulden vor. Dies setzt allerdings voraus, dass der Bedenkenhinweis inhaltlich fachlich in Ordnung ist.

Gegenüber dem Auftraggeber ist der überwachende Architekt verpflichtet, die von diesem umzusetzende Planung des im Vorfeld tätigen Architekten zu überprüfen.

Die Bauaufsicht beinhaltet die Einweisung des ausführenden Unternehmers bei Beginn der Arbeiten, die Durchführung von stichprobenhaften Überprüfungen vor Ort und Stelle, sowie eine Endkontrolle. Eine erhöhte Überwachungspflicht besteht dann, wenn es um Baubabschnitte bzw. -leistungen geht, die besondere Gefahrenquellen beinhalten ( IBRRS 2020, 2141; BGB §§ 254278633634 Nr. 4; HOAI 2002 § 15; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2017 – 23 U 6/16 vorhergehend: LG Kleve, 23.12.2015 – 2 O 85/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 12.02.2020 – VII ZR 289/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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