Durch Schonfristzahlung wird auch hilfsweise odentliche Kündigung unwirksam  0

Durch die sogenannte Schonfristzahlung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB wird jede Kündigung unwirksam, die auf den Kündigungsgrund des dann fristgerecht und vollständig ausgeglichenen Mietrückstandes gestützt wurde. Dies gilt neben der gem. § 543 BGB fristlos ausgesprochenen Kündigung insbesondere auch für die zugleich hilfsweise ordentlich erklärte Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Diese Bindung der Gerichte wird nach wie vor durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gestützt (vgl. BVerfG v. 15.01.2009; Az.: 2 BvR 2044/07, juris-Rz. 85), als auch durch die bislang bekannten Ansichten und Maßnahmen der Gesetzgebungsorgane (IBRRS 2022, 2148; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2, § 573 ; LG Berlin, Urteil vom 01.07.2022 – 66 S 200/21 (nicht rechtskräftig); vorhergehend: AG Tempelhof- Kreuzberg, 27.07.2021 – 11 C 31/21).

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