Für Herstellungsfehler des Baustofflieferanten haftet der Auftragnehmer  0

Nach dem funktionalen Mangelbegriff haftet der Auftragnehmer nicht nur für die vereinbarte Beschaffenheit, sondern ist nach den Vertragsumständen auch zur Herstellung eines zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werkes verpflichtet.

Vorbehaltlich einer etwaigen Enthaftung nach § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3 VOB/B haftet der Auftragnehmer im Rahmen seiner vertraglichen Herstellungspflicht auch verschuldensunabhängig für Mängel der gelieferten Baustoffe, jedenfalls dann, wenn deren Verwendung dazu führen würde, dass das Werk nicht den genannten Anforderungen genügt.

Der Auftragnehmer kann sich nicht für solche Fehler exkulpieren, die dem Nachunternehmer seines Baustofflieferanten bei der Herstellung eines vom Auftraggeber vorgeschriebenen, generell geeigneten Baustoffs unterlaufen sind (IBRRS 2022, 1786; BGB § 254 Abs. 2, §§ 278280633634; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2021 – 5 U 177/20; vorhergehend: LG Düsseldorf, 07.08.2020 – 6 O 317/15).

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