Durch Sachverständigen vereinbarte Abnahme  0

Die Werkleistung ist grundsätzlich bei Abnahme zu vollenden und an den zum Zeitpunkt der vereinbarten Abnahme aktuell geltenden Regeln der Technik zu messen. Werden nach der Abnahme noch Mängelbeseitigungsarbeiten vorgenommen, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich.

 

Bei noch vorhandenen unwesentlichen Mängeln, kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Unwesentlich ist ein Mangel, wenn dessen Bedeutung so weit zurücktritt, dass es unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Auftraggeber zumutbar ist, eine zügige Abwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses nicht weiter zu verzögern und daher nicht länger auf den Vorteilen zu bestehen, die sich diesem grundsätzlich vor vollzogener Abnahme bieten.

 

Soweit sich die Parteien eines Bauvertrags dahingehend vergleichen, dass bestimmte Sanierungsarbeiten von einem Sachverständigen begleitet und abgenommen werden sollen, bindet die Abnahmeerklärung des Sachverständigen den Auftraggeber nur dann nicht, wenn sie offenkundig unbillig ist, was vorliegend zu verneinen war (BGB §§ 317, 319, 640, 641, OLG Köln, Urteil vom 26.02.2015 – 24 U 111/14 vorhergehend: LG Köln, 01.07.2014 – 27 O 153/10 nachfolgend: BGH, 08.10.2015 – VII ZR 59/15 (NZB zurückgewiesen)

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