Kommt eine Vergütung nach Zeitaufwand auf Basis eines vereinbarten Stundensatz zustande, ergibt sich die Höhe der Vergütung aus der Multiplikation des jeweiligen Stundensatzes mit der aufgewendeten Zahl der geleisteten Stunden.
Zur Begründung seines Vergütungsanspruchs muss der Auftragnehmer daher lediglich darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind.
Verletzt der Auftragnehmer bei der Erbringung von Stundenlohnarbeiten seine Verpflichtung zur wirtschaftlichen Betriebsführung, so hat der Auftraggeber ein Anspruch auf Herabsetzung der bereits gezahlten Stundenlohnvergütung (BGB § 280 Abs. 1 BGB; VOB/B § 15 Nr. 1, 3; OLG Schleswig, Urteil vom 15.11.2013 – 1 U 59/12, vorhergehend: LG Kiel, 29.03.2012 – 9 O 178/09
nachfolgend:BGH, 06.04.2016 – VII ZR 328/13 (NZB zurückgewiesen)).