Soweit der Auftraggeber Ersatz der von ihm aufgewendeten Mängelbeseitigungskosten verlangt, hat er darzulegen, dass die durchgeführten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erforderlich waren.
Eine Vermutung dahingehend, dass stets sämtliche von einem Drittunternehmer im Zuge einer Mängelbeseitigungsmaßnahme durchgeführten Arbeiten ausschließlich der Mängelbeseitigung dienen, besteht nicht.
Ein im Verhältnis zum Auftragnehmer schützenswertes Vertrauen des Auftraggebers, der Drittunternehmer werde nur Arbeiten zur Mängelbeseitigung durchführen, besteht nicht (BGH, Urteil vom 25.06.2015 – VII ZR 220/14).