Bei einem von außen kommenden, keinen betrieblichen, oder persönlichen, Zusammenhang aufweisenden Ereignis, welches auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende, Sorgfalt nicht abwendbar ist, handelt es sich um höhere Gewalt.
Bei der Corona- Pandemie und ihren Folgen handelt es sich um ein von außen kommendes, betriebsfremdes, Ereignis. Nachdem es eine Pandemie solchen Ausmaßes noch nie gab, war dieses für den Einzelnen auch unvorhersehbar (IBRRS 2021, 0421; BGB §§ 133, 157, 323 Abs. 1, 2, § 326 Abs. 1, 4, § 346 Abs. 1, §§ 389, 631; CoronaSchVO- NW § 13 Abs. 5 a; VOB/B § 6 Abs. 1, 2; LG Paderborn, Urteil vom 25.09.2020 – 3 O 261/20).