Aufklärungspflicht des Architekten bei Planungs- und Überwachungsfehlern  0

Im Rahmen seiner Betreuungsaufgabe obliegt dem umfassend beauftragten Architekten zunächst die Wahrung der Rechte des Auftraggebers gegenüber den Bauunternehmern, aber auch die objektive Klärung der Mängelursachen. Letzteres auch dann, wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören.

Der Architekt ist verpflichtet, für die Mängelfreiheit des Bauwerks zu sorgen und dem Auftraggeber auch nach der Fertigstellung des Bauwerks bei der Untersuchung und Behebung des Baumangels sowie bei der Durchsetzung der Ansprüche gegen die anderen Bau- und Planungsbeteiligten zur Seite zu stehen, soweit dieser die Objektüberwachung und die Objektbetreuung übernommen hat

Liegt eine Vertragsverletzung in der pflichtwidrigen Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der Architekt möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbeiführt, so kann dies einen weiteren Schadensersatzanspruch dahingehend begründen, dass die Verjährung der gegen diesen gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetreten gilt.

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung der Untersuchungs- und Beratungspflicht durch den Architekten verjähren nach drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Auftraggeber Kenntnis von der Person des Schuldners und den den Anspruch begründenden Umständen erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Ein Beweissicherungsantrag unterbricht nicht allgemein die Verjährung für Gewährleistungsansprüche aus dem betreffenden Architektenvertrag, sondern tritt lediglich für Ansprüche aus denjenigen Mängeln ein, auf die sich die Beweissicherung erstreckt.

Ein selbständiges Beweisverfahren gilt ungeachtet des Inhalts und der Qualität des Gutachtens jedenfalls als dann beendet, soweit der Gutachter sich zu den gestellten Beweisfragen geäußert hat und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der mündlichen Anhörung keinerlei Anträge einer Partei zur Ergänzung des Gutachtens gestellt werden.

Selbst soweit ein selbständiges Beweisverfahren insgesamt erst z. B. nach zwei Jahren beendet ist, ist es denkbar, dass die Hemmung der Verjährung bezüglich der Ansprüche wegen einzelner Mängel schon vorher beendet ist, z. B. wenn das Beweisverfahren abgetrennt und vorher beendet wurde, z. B. weil ein gesondertes Gutachten zu diesen Mängeln eingeholt wurde, welchem niemand widersprochen hatte (IBRRS 2021, 0328; BGB §§ 195199 Abs. 1, § 204 Abs. 2; BGB a.F. §§ 209633635639; HOAI 1991 § 15 Abs. 2; ZPO § 485; OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2020 – 12 U 77/19; vorhergehend: OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2020 – 12 U 77/19; LG Frankfurt/Oder, 24.04.2019 – 16 O 11/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 02.12.2020 – VII ZR 109/20; (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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