Ein VOB- Bauvertrag kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Ein solcher liegt vor, wenn es für den Auftraggeber aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des Auftragnehmers unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist, weiter am Vertrag festzuhalten, und der Auftragnehmer entsprechend abgemahnt worden ist.
Ein dringender Verdacht auf Schwarzarbeit und ein Verstoß gegen das Arbeitnehmer- Entsendegesetz, dem der Auftragnehmer auch auf Abmahnung hin nicht etwa dadurch entgegentritt, dass er die erforderlichen Unterlagen vorlegt, berechtigt den Auftraggeber zur Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund (IBRRS 2019, 1295; BGB §§ 314, 648a; VOB/B § 8 Abs. 3; LG Potsdam, Urteil vom 15.02.2019 – 6 O 352/13).