Eine Zustimmung zur Veränderung der Mietsache, wie z. B. durch Verlegung eines anderen Bodens, bezieht sich in der Regel nur auf die Vertragszeit, mit der Folge einer entsprechenden Rückbauverpflichtung zum Vertragsende.
Anders verhält es sich nur dann, wenn es sich um Veränderungen der Mietsache handelt, die nicht allein auf Wunsch des Mieters vorgenommen werden, sondern die nach dem gemeinsamen Parteiwillen zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands dienen (IBRRS 2019, 1233; BGB §§ 389, 551; ZPO § 286; AG Paderborn, Urteil vom 08.01.2019 – 51a C 78/17).