Bei einem Vertrag über die Planung und Überwachung der ordnungsgemäßen Herstellung eines Fußbodenaufbaus handelt es sich nicht um einen Dienstleistungsauftrag, sondern einen Werkvertrag.
Spätestens durch die ungekürzte Zahlung der vom Unternehmer für seine Leistung erstellten Rechnung gilt die Werkleistung als abgenommen (BGB §§ 203, 209, 214, 280, 281, 633, 634a Abs. 1, 2, § 640; OLG Zweibrücken, Urteil vom 18.05.2015 – 7 U 155/13; vorhergehend: LG Landau, 28.02.2013 – 2 O 34/09; nachfolgend:
BGH, 24.02.2016 – VII ZR 160/15 (NZB zurückgewiesen)