Stellt der Werkunternehmer sich auf den Standpunkt, er habe ein mangelfreies Werk abgeliefert, während der Auftraggeber die Abnahme wegen vorhandener Mängel objektiv zu Recht verweigert, kann schon vor Abnahme der Werkleistung Kostenvorschuss verlangt werden (BGB §§ 634, 637, 640; OLG Celle, Urteil vom 11.05.2016 – 7 U 164/15 (nicht rechtskräftig); vorhergehend: LG Lüneburg, 05.10.2015 – 5 O 245/10).