Bei Abtretung von Mängelrechten Kostenvorschuss nur für Mängelbeseitigung  0

Der Zessionar kann bei umfassenden Abtretung der werkvertraglichen Mängelrechte einen Kostenvorschuss in Sinne des § 637 Abs. 3 BGB nur einfordern, soweit dieser beabsichtigt, den Vorschuss dergestalt zur Mängelbeseitigung einzusetzen, dass diesem dadurch ein Kostenerstattungsanspruch nach § 637 Abs. 1 BGB entsteht. Soweit der Zessionar beabsichtigt, den Kostenvorschuss dem Zedenten zur Verfügung zu stellen, ist dies allerdings nicht der Fall.

Kosten einer Bonitätsauskunft können einen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen (IBRRS 2024, 0892; BGB §§ 398633634637 Abs. 1, 3; ZPO § 33; LG Karlsruhe, Urteil vom 19.01.2024 – 10 O 181/23).

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