Ein Miteigentümer kann auch nach der WEG- Reform 2021 Beeinträchtigungen seines Sondereigentums, die durch Geräusche von anderen Sondereigentümern ausgehen, selbständig abwehren.
Bezüglich des hinzunehmenden Maßes von Geräuschemissionen einer psychisch kranken Miteigentümerin (BGB § 1004; WEG § 14 Abs. 2 Nr. 1; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.07.2021 – 2-13 S 88/20; vorhergehend: AG Kassel, 18.06.2020 – 800 C 3744/19).