Bautechniker kann nicht als Architekturbüro auftreten  0

Die Berufsbezeichnung „Architekt“ darf nur führen, Nur wer in die Architektenliste der Architektenkammer eingetragen ist, kann die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen.

Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung „Architekt“, oder ähnliche Bezeichnungen, wie z. B. „Büro für Architektur“, dürfen ebenfalls nur von Personen benützt werden, die berechtigt sind, entsprechende Berufsbezeichnungen zu führen (IBRRS 2021, 1365; BayBauKaG Art. 1; GG Art. 12 Abs. 1; UWG §§ 33a51115;
OLG Bamberg, Beschluss vom 01.02.2021 – 3 U 362/20
vorhergehend: LG Bayreuth, Urteil vom 27.10.2020 – 32 O 710/19
nachfolgend: OLG Bamberg, Beschluss vom 19.02.2021 – 3 U 362/20).

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