Der Mieter hat grundsätzlich weder ein Nutzungsentgelt für die Mietsache selbst, noch für eine diesem vermieterseits bis zum Abschluss der Mangelbeseitigungsmaßnahmen zur Verfügung gestellte Umsetzwohnung zu leisten, sofern die Mietsache wegen Mangelhaftigkeit nicht genutzt werden kann (IBRRS 2021, 1380; BGB §§ 242, 536 Abs. 1 Satz 1, § 536 Abs. 4, § 546 Abs. 1, § 555a Abs. 4, § 555d Abs. 7, § 985; LG Berlin, Urteil vom 25.03.2021 – 67 S 336/20; vorhergehend: AG Mitte, 25.09.2020 – 124 C 42/20).