Gegenüber einer werkvertraglich begründeten Schadensberechnung ist der Einwand, dass die Aufwendungen zur Mängelbeseitigung unverhältnismäßig seien, zulässig.
Die Aufwendungen für die Beseitigung des Werkmangels sind dann unverhältnismäßig, soweit der auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg oder Teilerfolg in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten finanziellen Aufwands steht.
Soweit vertraglich etwas Bestimmtes baulich vereinbart ist, muss sich der Besteller nicht mit dem öffentlich- rechtlich gerade noch Zulässigen zufriedengeben (IBRRS 2020, 0171; BGB § 251 Abs. 2, § 633 Abs. 2 Satz 1; HOAI 2009 § 15 Abs. 1; LG Potsdam, Urteil vom 29.05.2019 – 6 O 332/16).