Soweit die tatsächliche (Ist-)Beschaffenheit von der vereinbarten, vertraglich vorausgesetzten, gewöhnlichen oder üblichen (Soll-)Beschaffenheit negativ abweicht, ist eine Bauleistung mangelhaft.
Sobald der begründete Verdacht einer Gesundheitsgefährdung, bzw. eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs eines Gebäudes besteht, liegt bereits ein Mangel vor.
Der Mangel der auf einer nicht auszuschließenden Unbewohnbarkeit eines Gebäudes beruht, welche aus einer Gesundheitsgefährdung herrührt, hat zur Folge, dass sich der Werklohn für die Sanierungsarbeiten auf Null mindert und der Auftragnehmer auf Schadensersatz haftet (IBRRS 2020, 0091; BGB §§ 249, 280 Abs. 1, 3, §§ 281, 631 Abs. 1, § 633 Abs. 2, § 634 Nr. 4, § 638 Abs. 3; OLG Köln, Urteil vom 11.04.2018 – 16 U 140/12; vorhergehend: OLG Köln, 16.11.2017 – 16 U 140/12; OLG Köln, 25.02.2015 – 16 U 140/12; LG Aachen, 24.07.2012 – 8 O 398/07; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 20.02.2019 – VII ZR 108/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).