Ergibt sich aus einer Klausel in der Teilungserklärung, dass Balkone unzulässigerweise dem Sondereigentum zugeordnet werden, kann diese grundsätzlich in eine Kostentragungsregelung umgedeutet werden.
Dies setzt allerdings voraus, dass sich als Ergebnis der Umdeutung eine Regelung ergibt, die eindeutig und klar ist. Andernfalls kommt eine Umdeutung nicht in Betracht ( IBRRS 2020, 3286; WEG § 5 Abs. 1, 2, §§ 14, 16 Abs. 2, § 46 Abs. 1 Satz 2; AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 11.09.2020 – 980a C 7/20 WEG)