Werklohnanspruch nicht fällig, solange Abnahmemängel nicht beseitigt  0

Solange Abnahmemängel nicht beseitigt worden sind, ist der Werklohnanspruch des Bauträgers gegen einen Erwerber nicht fällig. Das gilt auch dann, wenn es sich um Mängel am Gemeinschaftseigentum handelt.

Ein über den Mindestanforderungen liegender Schallschutz wird zum Vertragsinhalt, soweit die Parteien eines Bauträgervertrags den im heutigen Wohnungsbau üblichen Qualitäts- und Komfortstandard, sowie die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik vereinbart haben. Dabei muss eine gegenüber dem Mindeststandard spürbare, deutlich wahrnehmbare, Erhöhung erreicht werden (IBRRS 2020, 3294; BGB § 305c Abs. 2, §§ 633634640; OLG München, Urteil vom 05.11.2019 – 9 U 3774/18 Bau; vorhergehend: LG München I, 05.10.2018 – 11 O 16422/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 02.07.2020 – VII ZR 282/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

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