Auftraggeber der „frei“ kündigt muss 10% pauschalierten Schadensersatz leisten.  0

Bildet der Bauvertrag mit einem Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks eine rechtliche Einheit ist Erster beurkundungsbedürftig (hier verneint).

 

Beurkundungsbedürftig kann ein Bauvertrag auch dann sein, wenn er vor einem Grundstückskaufvertrag geschlossen wurde und die Parteien des Bauvertrags nicht identisch sind mit den Parteien des bevorstehenden Grundstückskaufvertrags (hier ebenfalls verneint).

 

Stimmt nur der innere Willen der Vertragspartner nicht überein stimmt, liegt ein Einigungsmangel nicht vor. Nötig ist vielmehr, dass sich auch der objektive Inhalt der beiderseitigen Erklärungen nicht deckt.

 

Bedeutsam ist der innere Wille nur dann, wenn er in den abgegebenen Erklärungen zum Ausdruck kommt. Daran fehlt es, wenn eine Vertragspartei schriftlich etwas völlig anderes erklärt, als es nach ihrer Behauptung ihrem Willen entsprochen hat.

 

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauunternehmers, wonach der Auftraggeber pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10% des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises zu zahlen hat, wenn er den Vertrag „frei“ kündigt, benachteiligt den Auftraggeber nicht unangemessen. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Auftraggeber die Möglichkeit verbleibt, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen (BGB §§ 155280 Abs. 1, § 308 Nr. 7a, § 311b Abs. 1 Satz 1, § 649; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2017 – 21 U 106/16).

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