Die Wartungskosten für Rauchwarnmelder sind Betriebskosten und können auf die Mieter umgelegt werden.
Die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern sind hingegen nicht umlegbar. Diese entstehen nicht durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch, weil sie – anders als Energie-, Überwachungs- oder Reinigungskosten – nicht durch deren Vorhandensein bedingt sind, sondern das Vorhandensein erst ermöglichen.
Durch den Kauf der Rauchwarnmelder können Anmietkosten vermieden werden (BGB § 556; AG Halle/Saale, Urteil vom 16.08.2016 – 95 C 307/16).