Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf einem privaten Stellplatz, vorliegend einen Kundenparkplatz, sei eine Besitzstörung, genauer gesagt, eine teilweise Besitzentziehung. Die Besitzstörung dürfe von dem Besitzer der Parkfläche im Wege der Selbsthilfe, nämlich durch Abschleppen Lassen beendet werden. Die entstandenen Abschleppkosten sind von dem Falschparker zu erstatten, aber nur soweit dies in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Parkverstoß steht. Diese beinhalten nach Auffassung des BGH neben den tatsächlichen Abschleppkosten auch die zur Vorbereitung des Abschleppvorgangs notwendigen Kosten.
Nicht erstattungsfähig seien aber die Bearbeitungskosten für die außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs des Besitzers, da diese nicht der unmittelbaren Beseitigung der Störung dienen. Auch die Überwachungskosten der Parkflächen bezüglich des unberechtigten Parkens muss der Falschparker nicht ersetzen, da insoweit der Bezug zum konkreten Parkverstoß fehle. Die Ersatzpflicht des Falschparkers wird durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt. Demnach hat der Falschparker nur die Aufwendungen zu erstatten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch gemacht hätte. Nach Auffassung des Gerichts ist maßgeblich, wie hoch die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen sind. Dabei sind regionale Unterschiede zu berücksichtigen (Urt. v. 04.07.2014, Az. V ZR 229/13).