Anlass für die Entscheidung war, dass sich in Karlsruhe ein Energieversorgungsunternehmen mit einer Mitmieterin, die den Mietvertrag neben ihrem damaligen Lebensgefährten als zweite Mieterin unterschrieben hatte, stritt. Tatsächlich hatte die Mitmieterin nie in dem Einfamilienhaus gewohnt. Nach Auffassung des BGH haftet diese aber dennoch.
Einen schriftlichen Liefervertrag mit dem Gasversorger hatte der Lebensgefährte der Mitmieterin zwar nicht geschlossen. Dennoch verbrauchte er über Jahre Gas für die Heizung. Anfang Juli 2014 entschied der BGH, dass in derartigen Fällen nicht der Vermieter, sondern der Mieter für den Verbrauch aufkommen müsse. Durch den Verbrauch nehme der Nutzer das Angebot des Energieversorgers durch konkludentes Verhalten an, sodass ein Vertrag zustande komme. Vertragspartner werde folglich derjenige, der die Zugriffsmöglichkeit auf den Versorgungsanschluss habe.
Zwar hatte die verklagte Mitmieterin in dem am 22.07.14 entschiedenen Fall keine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit, da sie das Haus nie bewohnt hatte. Dennoch müsse sie als Mitmieterin für die angefallenen Kosten in Höhe von fast 7.000.- € aufkommen. Schließlich richte sich das Versorgungsangebot des Energieversorgers regelmäßig an alle Mieter. Nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht könne auch ein Mieter Energie für die weiteren Mieter entnehmen. Im vorliegenden Fall habe die Lebensgefährtin den Mietvertrag mit unterzeichnet und geduldet, dass ihr Lebensgefährte in das Haus einzieht und dort Energie verbraucht.