Geräusche, die bei Betrieb einer Autowaschanlage entstehen, sind von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen.
Nach Auffassung des OLG Hamm gilt dies zumindest dann, wenn die Geräusche zwar eine Beeinträchtigung darstellen, aber im Verhältnis zu den Gesamtbelastungen, welchen ein Grundstück beispielsweise durch Verkehrslärm ausgesetzt ist, nur unwesentlich seien.
Im konkreten Fall hatte sich der Grundstückseigentümer des Nachbargrundstücks gegen die Waschanlage auf dem Nachbargrundstück gewehrt, weil dort täglich 50 Fahrzeuge gewaschen werden und die mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Geräusche störten.
Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass der Nachbar durch die Geräusche zwar beeinträchtigt werde, diese aber zu dulden seien, weil diese weitestgehend vom Straßenlärm überlagert werden. Die Geräusche seien daher allenfalls nur leicht wahrnehmbar und im Übrigen sei das Grundstück sozusagen vorbelastet (Az. 24 U 71/13).