Mindestwohnstandard  0

Nach Auffassung des LG Berlin müssen die Wände einer Mietwohnung Hängeschränke für Geschirr und andere Gegenstände tragen können.

 

Im zu verhandelnden Fall klagte der Mieter den vertragsgerechten Zustand ein. Konkret sollte das einfache Ständerwerk mit Gipsplatten in der Küche ab einer Höhe von 1,50 Metern aufwärts bis zur Decke so verstärkt werden, dass diese die Traglast von Hängeschränken aufnehmen können.

 

Soweit anderweitige Vereinbarungen fehlen, kann der Mieter erwarten, dass die Wohnung eine Mindestwohnstandard aufweist. Dieser richtet sich nach der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen. Insoweit sind Ausstattung, Art des Gebäudes, Miethöhe und Ortssitte maßgeblich.

 

Im konkreten Fall konnten die Mieter unter Verweis auf die entsprechende DIN- Norm darlegen, dass das Anbringen von Standard- Schränken an der bestehenden Wand nicht möglich war (Az. 67 S 355/14).

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