Kautionsleistung  0

An die mietvertraglich vereinbarte Kautionsart muss sich der Mieter halten.

 

Im konkreten Fall war eine Kaution i. H. v. 1.000-. € vereinbart. Diese sollte der Mieter entweder in bar leisten, ein Sparbuch hinterlegen, oder in Form einer Bankbürgschaft erbringen.

 

Stattdessen übergab der Mieter die Kautionsbürgschaft einer Versicherung, was der Vermieter nicht akzeptierte.

 

Nach Auffassung des Landgerichts Berlin verstoße es nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Vermieter diese Bürgschaft nicht akzeptiere. Vielmehr müsse der Mieter einen der vereinbarten Wege wählen. Einen Nachteil sah das Gericht darin nicht (LG Berlin, 65 S 415/14).

 

 

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