Rechtsfolge bei nicht im Grundbuch eingetragener Vereinbarung  0

Jeder Wohnungseigentümer kann einen Anspruch auf Herausgabe und Einräumung von Mitbesitz am Gemeinschaftseigentum, sowie einen Anspruch auf Unterlassung der alleinigen Nutzung gegenüber einem Miteigentümer geltend machen, der vom Gemeinschaftseigentum widerrechtlich Gebrauch macht, indem er es z. B. für sich vereinnahmt.

 

Soweit ein vereinbartes Sondernutzungsrecht nicht im Grundbuch eingetragen wird, handelt es sich um ein rein schuldrechtliches Sondernutzungsrecht, das den Rechtsnachfolger nicht bindet.

 

Ein werdender Eigentümer ist im Hinblick auf seine Mitgliedschaft, seine Rechte und seine Pflichten innerhalb der WEG so zu behandeln, als ob er bereits Wohnungseigentümer wäre.

 

Nimmt ein Wohnungseigentümer eine langjährige Alleinnutzung durch einen Wohnungseigentümer in dem Bewusstsein hin, sich auf diese Weise in Zukunft binden zu wollen, kann ggf. eine vollkommen formfreie, nur konkludente Vereinbarung über die Einräumung eines Sondernutzungsrechts vorliegen (IBRRS 2017, 3557; BGB § 1004; WEG §§ 10 Abs. 2, 3, §§ 13, 14 Nr. 1, 2, § 15 Abs. 3; AG München, Urteil vom 12.07.2017 – 481 C 22391/16 WEG).

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