Das einfache Bestreiten der Wohnfläche im Mieterhöhungsverfahren durch den Mieter genügt nicht  0

Das einfache Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Wohnfläche der gemieteten Wohnung im Mieterhöhungsverfahren ohne eigene positive Angaben genügt nicht den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten des Mieters (im Anschluss an das Senatsurteil vom 22.10.2014 – VIII ZR 41/14, IMR 2015, 39, BGB § 558 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 138 Abs. 3M; BGH, Urteil vom 31.05.2017 – VIII ZR 181/16; vorhergehend: LG Mainz, 03.08.2016 – 3 S 61/15, AG Mainz, 18.03.2015 – 81 C 5/15).

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