Zum jeweiligen Zeitpunkt der Leistung, dem 3. Werktag des Monats, weiß der Mieter in der Regel noch nicht, ob und in welcher Höhe für den Zeitraum, für den er die Miete im Voraus geleistet hat, der Mietanspruch in voller Höhe tatsächlich besteht, oder nach § 536 Abs. 1 BGB herabzusetzen sein wird.
Bereits nach dem Wortlaut des § 814 BGB löst der spätere Wegfall des Rechtsgrunds für das Behaltendürfen der Miete nicht die darin geregelte Kondiktionssperre aus (IBRRS 2019, 0200; BGB §§ 242, 535 Abs. 2, § 536 Abs. 1, § 556b Abs. 1, § 812 Abs. 1, § 814; LG Berlin, Urteil vom 28.03.2018 – 65 S 245/17; vorhergehend:AG Pankow/Weißensee, 26.10.2017 – 102 C 177/17).