Sind gemäß geschlossenem Vergleich zu bestimmten Zeiten nur Lärmimmissionen in Zimmerlautstärke zulässig, dürfen von dem störenden Grundstück nur Geräusche ausgehen, die bei geschlossenen Fenstern nicht in den angrenzenden Wohnungen der Nachbarn zu hören sind (IBRRS 2021, 2851; BGB § 339 Satz 2,
LG Köln, Urteil vom 03.12.2020 – 24 O 307/19).