Koordinationspflicht des Architekten bezüglich der der verschiedenen Handwerkerarbeiten  0

Soweit ein Gebäude mit Fassadenplatten verkleidet und anschließend mit einer Markise versehen werden soll, hat der Architekt die Arbeiten der verschiedenen Handwerker so zu organisieren, dass die Markise montiert werden kann, ohne dass die Fassadenplatten wieder entfernt werden müssen.

Die Verjährungsfrist wegen Planungs- oder Überwachungsfehlern beginnt grundsätzlich mit der Abnahme, oder soweit andere Umstände vorliegen, aufgrund derer mit einer Erfüllung des Vertrags nicht mehr zu rechnen ist.

Soweit in einem selbständigen Beweisverfahren unterschiedliche Mängel erhoben werden, endet die Hemmung für jeden Mangel gesondert. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Mängel später gemeinsam eingeklagt werden sollen.

Wird ein Mangel durch das Gutachten im selbständigen Beweisverfahren festgestellt und werden schließlich weitere Gutachten eingeholt, die nur noch andere Mängel betreffen, endet die Hemmung nach dem ersten Gutachten bezüglich des festgestellten Mangels (IBRRS 2020, 1287; BGB a.F. § 648a Abs. 1 Nr. 2; BGB §§ 204211640650f: OLG Oldenburg, Urteil vom 20.08.2019 – 13 U 60/16; vorhergehend: LG Aurich, 04.08.2016 – 2 O 385/15
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 18.12.2019 – VII ZR 211/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

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