Verzögern die Wohnungseigentümer pflichtwidrig eine gebotene Sanierung des Gemeinschaftseigentums, haften diese gegenüber Miteigentümern, die hierdurch einen Schaden erleiden.
Wurde ein Beschluss, der eine Sanierungsmaßnahme ablehnt, erfolgreich angefochten, steht zugleich fest, dass eine Handlungspflicht besteht. (BGH, Urteil v. 23.2.2018, V ZR 101/16)