Fachgerechte Abdichtung muss von Architekt baubegleitend nachgeplant werden  0

Die Fachleistungen anderer Planer sind von dem für das Gesamtbauvorhaben zuständigen Objektplaner (Architekt) zu koordinieren und in dessen eigene Planung einzufügen.

Die Fortschreibung der Ausführungsplanung während der Objektausführung gehört gemäß Anlage 11 zur HOAI zu den Grundleistungen des Architekten, welche im Rahmen der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) zu erbringen sind.

Entscheidet sich der Bauherr dafür, einen Trinkbrunnen errichten zu lassen und wird hierfür seitens des Fachplaners ein Bodeneinlauf vorbereitet, wird dies für den Architekten nachträglich zum Anlass, eine Bodenabdichtung zu planen.

Nachdem Bodeneinläufe bestimmungsgemäß Wasser führen und das Risiko einer Bodendurchfeuchtung bergen handelt es sich bei dem Einbau von Bodeneinläufen um gefahrträchtige Arbeiten.

Der Architekt muss gegenüber dem Fachplaner klären, ob dieser die Dichtigkeit der Bodeneinläufe, sowie deren ordnungsgemäßen Einbau, tatsächlich geprüft hat ( IBRRS 2021, 2594; BGB § 280 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 4; OLG Frankfurt, Urteil vom 05.07.2021 – 29 U 110/20).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.