Der Ingenieur hat so zu planen, dass die Bauleistung funktionstauglich ist  0

Der Ingenieur schuldet eine vertragsgerechte und den Regeln der Technik entsprechende funktionstüchtige Planung. Die Planung muss darauf ausgerichtet sein, dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch gerecht zu werden.

Die zu errichtende Abwasseranlage hat korrosionsbeständig zu sein, damit die Planung nicht als mangelhaft gilt.

Der Ingenieur hat auf Bedenken hinzuweisen, sofern dieser die Ungeeignetheit der bindenden Vorgaben des Auftraggebers erkennt. Davon abgesehen hat der Ingenieur auch auf vom Auftraggeber unerkannte Risiken bezüglich der Vorgaben und Vorleistungen hinzuweisen, soweit eine Gefährdung der eigenen Leistung denkbar ist ((IBRRS 2022, 0818; BGB §§ 242633634 Nr. 3, 4, § 637 Abs. 3; HOAI 2009 § 42; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.02.2022 – 12 U 28/21; vorhergehend: LG Frankfurt/Oder, 15.01.2021 – 12 O 160/19).

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