Soweit der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung hat, hat er den Auftraggeber, oder dessen dazu bevollmächtigten Vertreter, unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen.
Der Hinweis auf Bedenken ist für den Auftraggeber nicht nur verständlich, sondern auch fachgerecht zu formulieren. Dieser muss inhaltlich richtig sowie erschöpfend sein, damit der Auftraggeber klar erkennen kann, worum es geht und dieser dementsprechend in eine ordnungsgemäße Prüfung eintreten, bzw. eine Solche veranlassen, kann.
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Bedenken wahrgenommen werden. Erkennt der Auftragnehmer, dass dies zweifelhaft ist, muss er seine Bedenken erneut geltend machen (IBRRS 2019, 2236; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 1, 3; LG Bonn, Urteil vom 17.10.2018 – 1 O 79/11).