Auch der Architekt hat eine konkrete bauablaufbezoge Darstellung vorlegen  0

Kommt es zu schwerwiegenden, unvorhersehbaren und nicht vom Architekten zu vertretenden Bauzeitverzögerungen generiert dies nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlageeinen Anspruch auf Anpassung des Architektenhonorars.

Voraussetzung für die schlüssige Darlegung eines Honoraranpassungsanspruchs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist die konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Verzögerungen bei Gegenüberstellung der Ist- und Soll-Abläufe (IBRRS 2024, 0966; BGB §§ 133157313; HOAI 2009 § 4; OLG Köln, Beschluss vom 22.12.2021 – 16 U 182/20; vorhergehend: OLG Köln, 28.07.2021 – 16 U 182/20; LG Aachen, 27.10.2020 – 12 O 182/20; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 08.11.2023 – VII ZR 16/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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