Bei der Schätzung des Auftragswerts ist von dem voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung. Maßgeblich ist der Nettowert, also ohne Umsatzsteuer.
Was zu dem Auftrag, dessen Wert zu schätzen ist, gehört, richtet sich nach einer funktionalen Betrachtungsweise. Bei einer Aufteilung in verschieden Aufträge sind organisatorische, inhaltliche, wirtschaftliche und technische Zusammenhänge zu beachten. Von einem einheitlichen Auftrag ist vor allem dann auszugehen, wenn ein Teil ohne den anderen keine sinnvolle Funktion erfüllt.
Besteht zwischen zwei Bauvorhaben kein so enger Zusammenhang, so dass der eine Komplex ohne den anderen genutzt werden kann, führt die damit mögliche getrennte funktionale Nutzung zu der Annahme verschiedener Vorhaben.
Um so mehr sich der Auftragswert dem Schwellenwert annähert, ist die Auftragswertschätzung zu dokumentieren und zwar um so genauer, je mehr sich der Auftragswert dem Schwellenwert nähert.
Allerdings kann eine unterlassene Dokumentation, aus denen sich die Kosten des Vorhabens ergeben, sogar noch im Beschwerdeverfahren geheilt werden (IBRRS 2021, 0355; VgV §§ 3, 8; OLG Schleswig, Beschluss vom 07.01.2021 – 54 Verg 6/20; vorhergehend: OLG Schleswig, 25.11.2020 – 54 Verg 5/20).